|
| Verfassung der Stadt Mobimuck | |
§ 1 Name, Sitz
- Mobimuck ist eine Stadt in der Brettspielwelt. Sie führt den Namen
Mobimuck, nach den Anfangsbuchstaben der ursprünglichen Gründer
moonshadow, BigDaddy, Muecki und mueckchen.
§ 2 Zweck
- Die Stadt hat den Zweck, den Einwohnern eine gemeinsame Plattform zur
Kommunikation und zum Spielen innerhalb der Brettspielwelt zu bieten. Sie
nimmt am Meta-Spiel innerhalb der Brettspielwelt teil.
- Die Stadt stellt folgende Kommunikationsmöglichkeiten zur
Verfügung:
- Den nur den Stadtbewohnern zugänglichen stadtinternen
Mobimuck-Channel; dieser Channel soll den Bewohnern die Möglichkeit geben,
stadtinterne Themen untereinander zu diskutieren.
- Einen auch besonderen eingeladenen Nichtbewohnern zugänglichen Channel,
der vorrangig für die allgemeine Kommunikation genutzt werden soll. Dieser
Channel soll Aufnahmekandidaten die Möglichkeit geben, mit den Bewohnern
bekannt zu werden und sich ein Bild vom Umgangston innerhalb der Stadt zu
machen.
- Das interne Forum auf der Homepage der BSW-Stadt Mobimuck
(http://www.mobimuck.de), das nur den
Stadtbewohnern zugänglich ist.
- Die Stadt ist bemüht, eine möglichst große Anzahl von
Spielräumen zur Verfügung zu stellen und möglichst alle innerhalb
der Brettspielwelt angebotenen Spiele vorzuhalten. Neu eingeführte Spiele
werden so schnell wie möglich auch innerhalb der Stadt angeboten. Zur
Aufnahme neuer Einwohner stellt die Stadt Wohnhäuser in ausreichender Zahl
zur Verfügung, für neue Einwohner werden genügend viele freie
Bauplätze zum Bau der Residenzen (ab Freifrau / Freiherr) vorgehalten.
- Die Stadt setzt sich für eine angenehme Atmosphäre innerhalb der
Einwohner und auch innerhalb der gesamten Brettspielwelt ein. Insbesondere
achtet die Stadt auf einen freundlichen und höflichen Umgangston,
Fäkalausdrücke, Beleidigungen und ähnliches sind in der Stadt
nicht erwünscht.
§ 3 Einbürgerungen
- Ein Antrag auf Einbürgerung ist per e-Mail beim Bürgermeister oder
durch ein Posting im Mobimuck-Forum (C49) im Forum der BSW zu stellen. Der
Bürgermeister oder sein Stellvertreter leiten daraufhin eine Abstimmung
unter den Einwohnern der Stadt ein.
- Die Dauer der Abstimmung beträgt längstens einen Monat und endet
dann, wenn der Bewerber die nötige Mehrheit von 51% Ja-Stimmen aller
Bürger erhalten hat oder mit Ablauf des Monats.
- Ist der Bewerber ein nahes Familienmitglied eines Einwohners oder ein
Lebenspartner eines Einwohners, so wird der Bewerber ohne eine Abstimmung
eingebürgert, wenn der jeweilige Verwandte oder der durch
Lebenspartnerschaft verbundene Einwohner als Pate für diesen Bewerber
auftritt und die Einbürgerung befürwortet.
- Während der Zeit der Abstimmung wird der Bewerber in den
Kennenlernchannel eingeladen, damit er die Stadtbewohner besser kennen lernen
kann und umgekehrt.
- Bei der Abstimmung haben die Einwohner 3 Stimmmöglichkeiten zur Auswahl:
- Ja: Der Einwohner stimmt für die Aufnahme des Bewerbers
- Nein: Der Bürger stimmt gegen die Aufnahme des Bewerbers.
- Veto: Der Einwohner kennt den Bewerber und lehnt die Einbürgerung ab.
- Der Einbürgerungsantrag gilt dann als angenommen, wenn mindestens
51% aller Bürger der Stadt mit Ja gestimmt haben.
- Stimmt ein Einwohner bei der Abstimmung mit Veto, dann wird
automatisch der Bürgermeister darüber informiert, ansonsten kann diese
Stimme anonym bleiben. Bei einem Veto leitet der Bürgermeister ein
Gespräch mit der Person ein, die mit Veto gestimmt hat und bezieht bei
Bedarf den Bewerber mit ein. In diesem Gespräch soll der Bürgermeister
klären, ob das Veto des Einwohner berechtigt ist und/oder ob der Konflikt
geklärt werden kann. Ein berechtigtes Veto führt zwingend zur
Ablehnung des Aufnahmeantrages. Über die Berechtigung des Vetos entscheidet
in Zweifelsfällen die Stadtversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Wurde der Antrag bis zum 15. eines Monats angenommen, so erfolgt die
Einbürgerung sofort nach einem positiven Ausgang der Abstimmung.
- Wurde der Antrag nach dem 15. eines Monats angenommen, so erfolgt die
Einbürgerung auf jeden Fall erst zum 1. des nächsten Monats,
wenn der Antrag erst nach dem 15. gestellt wurde. Wurde der Antrag bis zum
15. eines Monats gestellt, aber erst nach dem 15. angenommen, so leitet der
Bürgermeister eine Abstimmung ein oder holt die Zustimmung der Mehrheit
der Stadtbewohner durch formlose Umfrage ein. Bei Zustimmung der Mehrheit der
Einwohner (mindestens 50,01%) wird sofort eingebürgert. Die Versorgung der
Stadt muss gesichert sein. *1
- Bei angekündigten kurzfristigen lebenssituationsbedingten Auszügen
von Stadtbewohnern kann auf Anfrage die Wiedereinbürgerung durch den
Bürgermeister nach Rücksprache mit den im Stadtchannel anwesenden
Bewohnern ohne förmliche Abstimmung erfolgen.
§ 4 Ausbürgerungen
- Wenn wir 4 Wochen lang von einem Mitbewohner nichts hören (Ausnahme
natürlich, wenn ein bekannter Grund vorliegt), wird dieser per Mail
angeschrieben und es wird nachgefragt. Erfolgt keine Reaktion, muß die
Stadt aus versorgungstechnischen Gründen, den inaktiven User leider direkt
ausbürgern. Der Betroffene kann jederzeit einen neuen Antrag auf
Einbürgerung stellen.
- Bei schwerwiegenden Verstößen von Bewohnern der Stadt gegen
diese Verfassung oder bei schweren Verfehlungen gegen die Nettiquette der BSW
oder bei schwerwiegenden Beleidigungen eines anderen Stadtbewohners kann auf
Antrag eines Bewohners die Stadtversammlung die Ausbürgerung
beschließen. Die Ausbürgerung bedarf der absoluten Mehrheit der
Stadtbewohner und ist nur nach Anhörung des Betroffenen zulässig.
§ 5 Pflichten der Stadtbewohner
- Die Stadtbewohner sind verpflichtet, sich der Verfassung entsprechend zu
verhalten, dem Wohle der Stadt und dem Verhaltenskodex der Stadt entsprechend
zu handeln und innerhalb der BSW aufzutreten.
- Stadtbewohner helfen einander zum einen beim Erreichen der Voraussetzungen
für einen Aufstieg, zum anderen leisten Stadtbewohner einander in Krisen,
Auseinandersetzungen und bei sonstigen Streitigkeiten nach Möglichkeit
Hilfe und Beistand.
- Stadtbewohner sind verpflichtet, die Versorgung der Stadt sicherzustellen.
Es können daher in Zeiten von Versorgungsknappheit auch ohne vorherigen
Beschluss der Stadtversammlung durch die zuständigen Amtsträger
vorübergehend für maximal drei Monate Steuern bis maximal 100 Taler
pro Monat erhoben werden. Die Erhebung von Steuern für einen längeren
Zeitraum bedarf der Zustimmung der Stadtversammlung, die auch mittels
Abstimmung auf der Homepage herbeigeführt werden darf. Näheres kann
durch die Stadtversammlung, bei Gefahr in Verzug durch den Bürgermeister,
bestimmt werden.
- Eine Verpflichtung, Spiele in den eigenen Räumen durchzuführen,
besteht nicht.
§ 6 Ämter, Stadtorgane
- Mobimuck ist demokratisch verfasst. Das oberste Organ ist die
Vollversammlung aller Stadtbewohner, alle Entscheidungen der
ordnungsgemäß einberufenen Stadtversammlung binden die Amtsinhaber
und alle Bürger.
- Die Ämter werden entsprechend den Vorgaben durch die BSW vergeben,
d.h. der Bürgermeister wird monatlich jeweils zum Monatsersten
gewählt, er bestimmt, welche Stadtbewohner die anderen Ämter
ausüben. Er ist berechtigt, die Ämter jederzeit neu zu vergeben.
Er ist bei der Amtsenthebung und bei der Neubesetzung an bestehende
Beschlüsse der Stadtversammlung gebunden, jedoch nicht verpflichtet,
einen solchen Beschluss herbeizuführen, es sei denn, der betroffene
Amtsinhaber beantragt die Einberufung einer Stadtversammlung binnen drei Tagen
nach seiner Amtsenthebung oder bereits zuvor.
- Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Stadtversammlung einzuberufen, wenn
- Mindestens ein Viertel aller Stadtbewohner dies verlangt,
- Ein von einer Amtsenthebung betroffener Amtsträger dies binnen
drei Tagen nach seiner Amtsenthebung oder bereits zuvor beantragt, oder
- Mindestens drei Monate nach Durchführung der letzten Stadtversammlung.
- Die Einladung geschieht durch Bekanntgabe des Termins im internen
Mobimuck-Forum. Der Termin ist mindestens eine Woche zuvor bekannt zu geben,
er ist so zu legen, dass möglichst viele Bewohner teilnehmen können.
- Über den wesentlichen Verlauf einer Stadtversammlung ist durch den
Bürgermeister oder einem mit seinem Einverständnis durch den
Bürgermeister beauftragten Stadtbewohner ein Protokoll zu erstellen, das
die gefassten Beschlüsse wörtlich oder sinngemäß wiedergeben
muss.
- Die Stadtversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden
Bewohner beschlussfähig. Wenn jedoch weniger als ein Drittel der
Stadtbewohner anwesend sind, kann auf Antrag eines Stadtbewohners durch die
Mehrheit der Anwesenden die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden.
In diesem Fall gilt die Versammlung als beendet. Über einen Antrag auf
Beschlussunfähigkeit der Stadtversammlung ist unverzüglich
abzustimmen.
- Der amtierende Bürgermeister ist berechtigt, eine Stadtversammlung
jederzeit unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen. Entscheidungen
der Stadtversammlung können in einfachen Fällen, in denen eine
Diskussion, Begründung und/oder Aussprache nicht erforderlich erscheinen
auch im Wege der Abstimmung auf der Homepage der Stadt herbeigeführt
werden.
§ 8 Ausübung der Ämter
- Die jeweiligen Amtsinhaber üben im Rahmen ihrer
Geschäftsbereiche die Geschäfte weisungsfrei und nach ihrer eigenen
freien Überzeugung aus, es sei denn, es bestehen Beschlüsse der
Stadtversammlung oder Ergebnisse von Abstimmungen unter den Bürgern
der Stadt.
- Eine Abstimmung oder eine Stadtversammlung ist durchzuführen, wenn
wesentliche Belange der Stadt betroffen sind. Die Geschäfte der laufenden
Verwaltung obliegen den zuständigen Amtsinhabern nach deren freiem
Ermessen. Die Amtsinhaber tragen für die Versorgung der Stadt die
Verantwortung. Sie sind Repräsentanten der Stadt und verpflichtet, sich an
die in dieser Verfassung niedergelegten Verhaltensanforderungen und Regelungen
zu halten.
- Aufgabe der Amtsinhaber ist neben der Ausübung der Funktionen, die dem
jeweiligen Amt innewohnen, die Führung der laufenden Geschäfte,
insbesondere die Sicherstellung der Versorgung, die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Erfüllung der
Aufgaben, die nicht der Stadtversammlung übertragen sind, insbesondere
entscheiden die Amtsinhaber auch über die Verwendung der Mittel
(Geld, Rohstoffe) im Rahmen dieser Verfassung selbständig.
Vorstehende Verfassung wurde in der Stadtversammlung vom
12.01.2004 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.
Gez.
- Muckmann (BM)
- Amidala (stv. BM)
- Jafu (Botschafterin)
- Dralun (Stadtvögtin)
- funnyy (Kämmererin)
- Stauferlöwe (Verfassungsbeirat)
zu *1:
Zusatz zur Verfassung §3 Einbürgerungen Pkt. 9 Da die Versorgung auf tägliche Abrechnung umgestellt wurde, kann, sofern die Versorgung der Stadt gesichert ist, jeder Kandidat direkt nach positiver Abstimmung eingebürgert werden.
Diese Änderung ist bis auf Widerruf gültig.
15.08.2005 gez. der amtierende Stadtrat
- Amidala (Bürgermeister)
- funnyy (stellvertretender Bürgermeister)
- TeddysWorld (Botschafter)
- Riki81 (Vogt)
- micky2000 (Kämmerer)
- FlyingGerman (Lagermeister)
- cyan (Freimeister)
|