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Stadt
Forum

Verfassung der Stadt Mobimuck

§ 1 Name, Sitz

  1. Mobimuck ist eine Stadt in der Brettspielwelt. Sie führt den Namen Mobimuck, nach den Anfangsbuchstaben der ursprünglichen Gründer moonshadow, BigDaddy, Muecki und mueckchen.

§ 2 Zweck

  1. Die Stadt hat den Zweck, den Einwohnern eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation und zum Spielen innerhalb der Brettspielwelt zu bieten. Sie nimmt am Meta-Spiel innerhalb der Brettspielwelt teil.
  2. Die Stadt stellt folgende Kommunikationsmöglichkeiten zur Verfügung:
    1. Den nur den Stadtbewohnern zugänglichen stadtinternen Mobimuck-Channel; dieser Channel soll den Bewohnern die Möglichkeit geben, stadtinterne Themen untereinander zu diskutieren.
    2. Einen auch besonderen eingeladenen Nichtbewohnern zugänglichen Channel, der vorrangig für die allgemeine Kommunikation genutzt werden soll. Dieser Channel soll Aufnahmekandidaten die Möglichkeit geben, mit den Bewohnern bekannt zu werden und sich ein Bild vom Umgangston innerhalb der Stadt zu machen.
    3. Das interne Forum auf der Homepage der BSW-Stadt Mobimuck (http://www.mobimuck.de), das nur den Stadtbewohnern zugänglich ist.
  3. Die Stadt ist bemüht, eine möglichst große Anzahl von Spielräumen zur Verfügung zu stellen und möglichst alle innerhalb der Brettspielwelt angebotenen Spiele vorzuhalten. Neu eingeführte Spiele werden so schnell wie möglich auch innerhalb der Stadt angeboten. Zur Aufnahme neuer Einwohner stellt die Stadt Wohnhäuser in ausreichender Zahl zur Verfügung, für neue Einwohner werden genügend viele freie Bauplätze zum Bau der Residenzen (ab Freifrau / Freiherr) vorgehalten.
  4. Die Stadt setzt sich für eine angenehme Atmosphäre innerhalb der Einwohner und auch innerhalb der gesamten Brettspielwelt ein. Insbesondere achtet die Stadt auf einen freundlichen und höflichen Umgangston, Fäkalausdrücke, Beleidigungen und ähnliches sind in der Stadt nicht erwünscht.

§ 3 Einbürgerungen

  1. Ein Antrag auf Einbürgerung ist per e-Mail beim Bürgermeister oder durch ein Posting im Mobimuck-Forum (C49) im Forum der BSW zu stellen. Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter leiten daraufhin eine Abstimmung unter den Einwohnern der Stadt ein.
  2. Die Dauer der Abstimmung beträgt längstens einen Monat und endet dann, wenn der Bewerber die nötige Mehrheit von 51% Ja-Stimmen aller Bürger erhalten hat oder mit Ablauf des Monats.
  3. Ist der Bewerber ein nahes Familienmitglied eines Einwohners oder ein Lebenspartner eines Einwohners, so wird der Bewerber ohne eine Abstimmung eingebürgert, wenn der jeweilige Verwandte oder der durch Lebenspartnerschaft verbundene Einwohner als Pate für diesen Bewerber auftritt und die Einbürgerung befürwortet.
  4. Während der Zeit der Abstimmung wird der Bewerber in den Kennenlernchannel eingeladen, damit er die Stadtbewohner besser kennen lernen kann und umgekehrt.
  5. Bei der Abstimmung haben die Einwohner 3 Stimmmöglichkeiten zur Auswahl:
    1. Ja: Der Einwohner stimmt für die Aufnahme des Bewerbers
    2. Nein: Der Bürger stimmt gegen die Aufnahme des Bewerbers.
    3. Veto: Der Einwohner kennt den Bewerber und lehnt die Einbürgerung ab.
  6. Der Einbürgerungsantrag gilt dann als angenommen, wenn mindestens 51% aller Bürger der Stadt mit Ja gestimmt haben.
  7. Stimmt ein Einwohner bei der Abstimmung mit Veto, dann wird automatisch der Bürgermeister darüber informiert, ansonsten kann diese Stimme anonym bleiben. Bei einem Veto leitet der Bürgermeister ein Gespräch mit der Person ein, die mit Veto gestimmt hat und bezieht bei Bedarf den Bewerber mit ein. In diesem Gespräch soll der Bürgermeister klären, ob das Veto des Einwohner berechtigt ist und/oder ob der Konflikt geklärt werden kann. Ein berechtigtes Veto führt zwingend zur Ablehnung des Aufnahmeantrages. Über die Berechtigung des Vetos entscheidet in Zweifelsfällen die Stadtversammlung mit einfacher Mehrheit.
  8. Wurde der Antrag bis zum 15. eines Monats angenommen, so erfolgt die Einbürgerung sofort nach einem positiven Ausgang der Abstimmung.
  9. Wurde der Antrag nach dem 15. eines Monats angenommen, so erfolgt die Einbürgerung auf jeden Fall erst zum 1. des nächsten Monats, wenn der Antrag erst nach dem 15. gestellt wurde. Wurde der Antrag bis zum 15. eines Monats gestellt, aber erst nach dem 15. angenommen, so leitet der Bürgermeister eine Abstimmung ein oder holt die Zustimmung der Mehrheit der Stadtbewohner durch formlose Umfrage ein. Bei Zustimmung der Mehrheit der Einwohner (mindestens 50,01%) wird sofort eingebürgert. Die Versorgung der Stadt muss gesichert sein. *1
  10. Bei angekündigten kurzfristigen lebenssituationsbedingten Auszügen von Stadtbewohnern kann auf Anfrage die Wiedereinbürgerung durch den Bürgermeister nach Rücksprache mit den im Stadtchannel anwesenden Bewohnern ohne förmliche Abstimmung erfolgen.

§ 4 Ausbürgerungen

  1. Wenn wir 4 Wochen lang von einem Mitbewohner nichts hören (Ausnahme natürlich, wenn ein bekannter Grund vorliegt), wird dieser per Mail angeschrieben und es wird nachgefragt. Erfolgt keine Reaktion, muß die Stadt aus versorgungstechnischen Gründen, den inaktiven User leider direkt ausbürgern. Der Betroffene kann jederzeit einen neuen Antrag auf Einbürgerung stellen.
  2. Bei schwerwiegenden Verstößen von Bewohnern der Stadt gegen diese Verfassung oder bei schweren Verfehlungen gegen die Nettiquette der BSW oder bei schwerwiegenden Beleidigungen eines anderen Stadtbewohners kann auf Antrag eines Bewohners die Stadtversammlung die Ausbürgerung beschließen. Die Ausbürgerung bedarf der absoluten Mehrheit der Stadtbewohner und ist nur nach Anhörung des Betroffenen zulässig.

§ 5 Pflichten der Stadtbewohner

  1. Die Stadtbewohner sind verpflichtet, sich der Verfassung entsprechend zu verhalten, dem Wohle der Stadt und dem Verhaltenskodex der Stadt entsprechend zu handeln und innerhalb der BSW aufzutreten.
  2. Stadtbewohner helfen einander zum einen beim Erreichen der Voraussetzungen für einen Aufstieg, zum anderen leisten Stadtbewohner einander in Krisen, Auseinandersetzungen und bei sonstigen Streitigkeiten nach Möglichkeit Hilfe und Beistand.
  3. Stadtbewohner sind verpflichtet, die Versorgung der Stadt sicherzustellen. Es können daher in Zeiten von Versorgungsknappheit auch ohne vorherigen Beschluss der Stadtversammlung durch die zuständigen Amtsträger vorübergehend für maximal drei Monate Steuern bis maximal 100 Taler pro Monat erhoben werden. Die Erhebung von Steuern für einen längeren Zeitraum bedarf der Zustimmung der Stadtversammlung, die auch mittels Abstimmung auf der Homepage herbeigeführt werden darf. Näheres kann durch die Stadtversammlung, bei Gefahr in Verzug durch den Bürgermeister, bestimmt werden.
  4. Eine Verpflichtung, Spiele in den eigenen Räumen durchzuführen, besteht nicht.

§ 6 Ämter, Stadtorgane

  1. Mobimuck ist demokratisch verfasst. Das oberste Organ ist die Vollversammlung aller Stadtbewohner, alle Entscheidungen der ordnungsgemäß einberufenen Stadtversammlung binden die Amtsinhaber und alle Bürger.
  2. Die Ämter werden entsprechend den Vorgaben durch die BSW vergeben, d.h. der Bürgermeister wird monatlich jeweils zum Monatsersten gewählt, er bestimmt, welche Stadtbewohner die anderen Ämter ausüben. Er ist berechtigt, die Ämter jederzeit neu zu vergeben. Er ist bei der Amtsenthebung und bei der Neubesetzung an bestehende Beschlüsse der Stadtversammlung gebunden, jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Beschluss herbeizuführen, es sei denn, der betroffene Amtsinhaber beantragt die Einberufung einer Stadtversammlung binnen drei Tagen nach seiner Amtsenthebung oder bereits zuvor.
  3. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Stadtversammlung einzuberufen, wenn
    1. Mindestens ein Viertel aller Stadtbewohner dies verlangt,
    2. Ein von einer Amtsenthebung betroffener Amtsträger dies binnen drei Tagen nach seiner Amtsenthebung oder bereits zuvor beantragt, oder
    3. Mindestens drei Monate nach Durchführung der letzten Stadtversammlung.
  4. Die Einladung geschieht durch Bekanntgabe des Termins im internen Mobimuck-Forum. Der Termin ist mindestens eine Woche zuvor bekannt zu geben, er ist so zu legen, dass möglichst viele Bewohner teilnehmen können.
  5. Über den wesentlichen Verlauf einer Stadtversammlung ist durch den Bürgermeister oder einem mit seinem Einverständnis durch den Bürgermeister beauftragten Stadtbewohner ein Protokoll zu erstellen, das die gefassten Beschlüsse wörtlich oder sinngemäß wiedergeben muss.
  6. Die Stadtversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Bewohner beschlussfähig. Wenn jedoch weniger als ein Drittel der Stadtbewohner anwesend sind, kann auf Antrag eines Stadtbewohners durch die Mehrheit der Anwesenden die Beschlussunfähigkeit festgestellt werden. In diesem Fall gilt die Versammlung als beendet. Über einen Antrag auf Beschlussunfähigkeit der Stadtversammlung ist unverzüglich abzustimmen.
  7. Der amtierende Bürgermeister ist berechtigt, eine Stadtversammlung jederzeit unter Einhaltung der Einladungsfrist einzuberufen. Entscheidungen der Stadtversammlung können in einfachen Fällen, in denen eine Diskussion, Begründung und/oder Aussprache nicht erforderlich erscheinen auch im Wege der Abstimmung auf der Homepage der Stadt herbeigeführt werden.

§ 8 Ausübung der Ämter

  1. Die jeweiligen Amtsinhaber üben im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche die Geschäfte weisungsfrei und nach ihrer eigenen freien Überzeugung aus, es sei denn, es bestehen Beschlüsse der Stadtversammlung oder Ergebnisse von Abstimmungen unter den Bürgern der Stadt.
  2. Eine Abstimmung oder eine Stadtversammlung ist durchzuführen, wenn wesentliche Belange der Stadt betroffen sind. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen den zuständigen Amtsinhabern nach deren freiem Ermessen. Die Amtsinhaber tragen für die Versorgung der Stadt die Verantwortung. Sie sind Repräsentanten der Stadt und verpflichtet, sich an die in dieser Verfassung niedergelegten Verhaltensanforderungen und Regelungen zu halten.
  3. Aufgabe der Amtsinhaber ist neben der Ausübung der Funktionen, die dem jeweiligen Amt innewohnen, die Führung der laufenden Geschäfte, insbesondere die Sicherstellung der Versorgung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie die Erfüllung der Aufgaben, die nicht der Stadtversammlung übertragen sind, insbesondere entscheiden die Amtsinhaber auch über die Verwendung der Mittel (Geld, Rohstoffe) im Rahmen dieser Verfassung selbständig.

Vorstehende Verfassung wurde in der Stadtversammlung vom 12.01.2004 beschlossen. Sie tritt sofort in Kraft.

Gez.

  • Muckmann (BM)
  • Amidala (stv. BM)
  • Jafu (Botschafterin)
  • Dralun (Stadtvögtin)
  • funnyy (Kämmererin)
  • Stauferlöwe (Verfassungsbeirat)


zu *1:
Zusatz zur Verfassung §3 Einbürgerungen Pkt. 9 Da die Versorgung auf tägliche Abrechnung umgestellt wurde, kann, sofern die Versorgung der Stadt gesichert ist, jeder Kandidat direkt nach positiver Abstimmung eingebürgert werden.

Diese Änderung ist bis auf Widerruf gültig.

15.08.2005 gez. der amtierende Stadtrat

  • Amidala (Bürgermeister)
  • funnyy (stellvertretender Bürgermeister)
  • TeddysWorld (Botschafter)
  • Riki81 (Vogt)
  • micky2000 (Kämmerer)
  • FlyingGerman (Lagermeister)
  • cyan (Freimeister)